Fragen zu Betreuung und Vorsorge –
Unser Betreuungsverein beantwortet sie!

1. Wer braucht einen rechtlichen Betreuer?

2. Können im Ernstfall nicht meine Angehörigen für mich entscheiden?

3. Wer wird Betreuer?

4. Was tut der Betreuer?

5. Darf der Betreuer alles allein entscheiden?

6. Wie wird der Betreuer vom Gericht kontrolliert?

7. Wer unterstützt Angehörige und andere ehrenamtliche Betreuer?

8. Kann auch ich ehrenamtlicher Betreuer werden?

9. Wie kann ich selbst für Alter, Krankheit und Unfall vorsorgen?

10. Wer ist Ansprechpartner für Fragen zu Vollmacht und Vorsorge?

 

 

1. Wer braucht einen rechtlichen Betreuer?

Wenn ein erwachsener Mensch aus gesundheitlichen Gründen in wichtigen Dingen seines Lebens nicht mehr selbst entscheiden kann, erhält er einen vom Amtsgericht (Abt. Betreuungsgericht, ehemals Vormundschaftsgericht) eingesetzten „rechtlichen Betreuer". Hiervon betroffen sind z.B. altersverwirrte Personen, Menschen mit Gehirnschädigungen, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung. Da die gesetzliche Vertretung eines behinderten Kindes durch die Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit endet, sollten diese bei Gericht rechtzeitig Antrag stellen, dass z.B. ein Elternteil die rechtliche Betreuung übernimmt. Ein rein körperlich behinderter Betroffener kann einen Betreuer nur erhalten, wenn er damit auch einverstanden ist.

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2. Können im Ernstfall nicht meine Angehörigen für mich entscheiden?

Nahe Angehörige dürfen einander nicht ohne weiteres rechtlich vertreten. Seit 01.01.2023 gibt es eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Ehegattenvertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge mit ärztlicher Bescheinigung. Ansonsten gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder Sie haben einer Person Ihres Vertrauens bereits umfassende Vollmacht erteilt („Vorsorgevollmacht") oder das Betreuungsgericht bestellt z.B. ein Familienmitglied zu Ihrem rechtlichen Betreuer. Bei Vorliegen einer funktionstüchtigen Vollmacht hat diese Vorrang vor Einrichtung einer Betreuung.

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3. Wer wird Betreuer?

Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches soll das Gericht eine vom Betroffenen selbst vorgeschlagene Person zum Betreuer bestellen. Wenn der Betroffene niemanden vorschlägt, sind bei der Auswahl seine verwandtschaftlichen und persönlichen Bindungen zu berücksichtigen. Mehr als zwei Drittel aller Betreuungen werden von Angehörigen oder sonstigen ehrenamtlichen Betreuern geführt. Nur wenn sich keine geeignete ehrenamtliche Betreuungsperson findet, darf ein beruflicher Betreuer bestellt werden, z.B. ein Rechtsanwalt, ein selbständiger Berufsbetreuer oder ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins.

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4. Was tut der Betreuer?

Sofern der Betreute nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, auch nicht mit der Unterstützung des Betreuers, darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen nur in den vom Gericht festgesetzten Aufgabenbereichen handeln, z.B. über die ärztliche Behandlung entscheiden („Gesundheitsfürsorge"), einen Pflegedienst oder Heimplatz organisieren („ambulante Versorgung" bzw. „Heimangelegenheiten"), Sozialhilfe oder Pflegeleistungen beantragen („Behördenangelegenheiten") oder Finanzen und Immobilien des Betreuten verwalten („Vermögenssorge"). Er hat sich dabei an den Wünschen des Betreuten zu orientieren und diese umzusetzen, es sei denn er würde den Betreuten und sein Vermögen erheblich gefährden. Dabei spielen die finanziellen und persönlichen Ressourcen des Betreuten eine große Rolle. Um die Wünsche des Betreuten zu ermitteln, ist der Betreuer eng im Gespräch mit seinem Betreuten. Kann dieser keine Wünsche mehr äußern, hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betroffenen herauszufinden und danach zu handeln.

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5. Darf der Betreuer alles allein entscheiden?

In vielen Fällen braucht der Betreuer für seine Entscheidungen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, vor allem, wenn Grundrechte des Betreuten betroffen sind. Dazu gehören die Auflösung der Wohnung des Betreuten, die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter im Heim), Entscheidung über risikoreiche medizinische Behandlungen und die Verweigerung der Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen. Weitere Genehmigungsvorschriften gibt es für weitreichende Entscheidungen im Vermögensbereich z.B. Immobiliengeschäfte, Ausschlagung einer Erbschaft, Kreditaufnahme etc. In Vermögens-angelegenheiten hat der Betreuer dem Betreuungsgericht anzuzeigen, wenn er von der gesetzlich festgelegten Vermögensverwaltung abweicht, weil es der Betreute so will.

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6. Wie wird der Betreuer vom Gericht kontrolliert?

Der Betreuer mit Vermögenssorge muss über alle finanziellen Transaktionen einmal jährlich Rechnung legen, d.h. dem Gericht sämtliche Kontoauszüge, Belege und eine Aufstellung vorlegen. Nur bestimmte Angehörige sind als Betreuer von diesen Vorgaben befreit. Ebenfalls befreit sind Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder Betreuungsbehörden, weil diese von Ihrem Arbeitgeber beaufsichtigt werden. Alle Betreuer müssen in der Regel jährlich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und die Aktivitäten des Betreuers in seinen Aufgabenbereichen bei Gericht einreichen und ein Vermögensverzeichnis zu einem Stichtag, in dem Auskunft erteilt wird über Einkommen und Vermögen des Betreuten.

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7. Wer unterstützt Angehörige und andere ehrenamtliche Betreuer?

Betreuungsvereine haben die gesetzliche Aufgabe, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, in ihre Aufgaben einzuführen, fortzubilden und zu beraten. Praktisch heißt das: Betreuungsvereine wie unserer unterstützen Sie bei der Anregung und Übernahme einer Betreuung für Ihren erkrankten Angehörigen. Für Betroffene ohne Angehörige suchen wir engagierte Personen, die ehrenamtlich eine rechtliche Betreuung für einen hilfsbedürftigen Menschen übernehmen wollen. Wir bieten kostenlose Beratung, Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern sowie Schulungen und Veranstaltungen zum Betreuungsrecht an, helfen bei Beantragung von Leistungen für den Betroffenen, bei der Heimplatzsuche oder dem Schriftverkehr mit dem Betreuungsgericht u.v.m.

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8. Kann auch ich ehrenamtlicher Betreuer werden?

Wenn Sie Freude am Umgang mit Menschen haben und bereit sind, für andere Verantwortung zu übernehmen, wenn Sie den Kontakt mit Banken und Behörden nicht scheuen und andere von Ihrer Lebenserfahrung profitieren lassen wollen, bieten wir Ihnen ein anspruchsvolles Ehrenamt. Nach Teilnahme an unserer Qualifizierung zum ehrenamtlichen Betreuer vermittelt Sie unser Betreuungsverein zur Übernahme einer ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung an das Amtsgericht oder die Betreuungsbehörde. Wir führen Sie in dieses Amt ein und bleiben auch danach Ihr Ansprechpartner, bieten kostenlose Beratung, Veranstaltungen und Austauschmöglichkeiten mit anderen Betreuern. Im Rahmen Ihres Ehrenamtes sind alle ehrenamtlichen Betreuer haftpflicht- und unfallversichert und haben Anspruch auf eine jährliche gesetzliche Aufwandspauschale von derzeit 425,00 €.

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9. Wie kann ich selbst für Alter, Krankheit und Unfall vorsorgen?

Jeder kann durch Unfall oder gesundheitliche Veränderungen von einem Tag auf den anderen betreuungsbedürftig werden. Mit einer umfassenden (Vorsorge-)Vollmacht können Sie eine nahestehende Vertrauensperson beauftragen im Ernstfall Ihre rechtliche Vertretung zu übernehmen und stellvertretend alle nötigen Entscheidungen zu treffen. Eine Betreuerbestellung würde dadurch vermieden. Allerdings findet dann - im Unterschied zur rechtlichen Betreuung - eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht nicht statt. Alternativ können Sie in einer schriftlichen Betreuungsverfügung dem Gericht bereits jetzt eine Person vorschlagen, die später einmal ihre rechtliche Betreuung übernehmen soll. Auch Wünsche an den künftigen Betreuer zur Ausübung seines Amtes können in einer solchen Verfügung niedergelegt werden. Schließlich können Sie in einer Patientenverfügung für den Fall späterer Entscheidungsunfähigkeit Anordnungen für Ihre medizinische Behandlung treffen, die sowohl für den Arzt als auch Ihren Betreuer oder Bevollmächtigten verbindlich sind.

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10. Wer ist Ansprechpartner für Fragen zu Vollmacht und Vorsorge?

Betreuungsvereine wie unserer informieren Sie über Vorsorgemöglichkeiten durch Vollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung. Wir bieten Vorträge, Veranstaltungen, Informationsmaterial und Entscheidungshilfen für Ihre persönliche Vorsorge. Wir beraten auch Bevollmächtigte bei Ausübung der Vollmacht. Bei weitergehenden rechtlichen Fragen verweisen wir an Rechtsanwälte oder Notare oder auf die Beglaubigungsmöglichkeiten der örtlichen Betreuungsbehörde.

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Für weitere Fragen stehen wir unter 089/54 41 58-0 gerne zur Verfügung!

 

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