Rechtliche Betreuung

Gesetzliche Vertretung einer kranken oder behinderten Person

Für eine Person, die ihre Angelegenheiten infolge einer Alterserkrankung (Demenz), einer geistigen Behinderung, einer seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung nicht besorgen kann, bestellt das Amtsgericht (Abt. Betreuungsgericht, früher Vormundschaftsgericht) einen "rechtlichen Betreuer".
(Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1814 ff)

Ehrenamt für Angehörige und andere engagierte Personen

Der Betreuer ist in der Regel der Ehegatte oder ein naher Angehöriger.
Daneben suchen Betreuungsvereine engagierte Ehrenamtliche, die zur Übernahme der Betreuung für einen hilfsbedürftigen Menschen bereit sind. Ein Berufsbetreuer soll nur bestellt werden, wenn es keinen geeigneten Angehörigen oder ehrenamtlichen Betreuer gibt.

Betreuung ist keine Entmündigung!

Der Betreuer soll nur handeln, wo der Betroffene dies selber nicht kann. Er hat sich dabei nach den Wünschen des Betreuten richten (und dessen persönlichen und finanziellen Ressourcen). Der Betreuer hat dazu beizutragen, dass Krankheit oder Behinderung des Betreuten möglichst gebessert, eine Verschlimmerung verhütet und negative Folgen gemildert werden. Aufgabe des Betreuers ist es auch, den Betreuten zu beraten, anzuleiten und ihn zu unterstützen mit dem Ziel, seine Angelegenheiten wieder selbständig regeln zu können, so dass idealer Weise die Betreuung entbehrlich wird. Der Betreuer ist dem Gericht gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.

Keine Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht („Generalvollmacht")!

 

Für Ihre Fragen stehen wir unter 089/54 41 58-0 gerne zur Verfügung!

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